Das deutsche Weingesetz unterscheidet fünf
Weinarten. "Art" bezieht sich auf die Farbe des Weins
oder auf die Art der Produktion.
| Weißwein | aus weißen Trauben |
| Rotwein | aus roten Trauben, die mit der Schale vorgegärt (auf der Maische vorfermentiert) werden, um die Farbe zu erhalten |
| Rosé | aus roten Trauben, die aber nciht mit der Schale vorfermentiert, sondern gleich gekeltert werden.Die Farbe ist daher blaßrötlich |
| Weißherst | ist ein Rosé, der nur aus einer einzigen Rotweinrebsorte besteht, und es muß immer ein QbA (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) oder Prädikatswein sein |
| Rotling | entsteht durch eine Mischung von roten und weißen Trauben oder deren Maische und hat eine rötlich schillernde Farbe. |
| Schillerwein | ist eine Spezialität aus Württemberg und muß ein QbA oder Prädikatswein sein. |
| Badisch Rotgold | ist eine Spezialität aus Baden, die durch eine Mischung von Ruländer/Grauburgunder und Spätburgunder entsteht. Auch dieser Wein muß ein QbA oder Prädikatswein sein. |
| Perlwein | ein Rot- oder Weißwein mit natürlicher oder zugesetzter Kohlensäure im Bereich Tafel- oder Qualitätswein. |